Änderungsentwurf
Präambel:
Der Satzungstext ist aus Vereinfachungsgründen in der männlichen Ausdrucksweise formuliert und gilt stets für alle Geschlechter.
- 1 Name und Sitz
Der „TV 1910 Frankenstein“ geht aus dem Verein „Freie Turnerschaft“ hervor. Die „Freie Turnerschaft“ wurde am 01. April 1910 gegründet und unter der Nummer 71 am 11. März 1926 in das Vereinsregister eingetragen. Sie wurde am 01. April 1933 verboten und am 06. November 1949 wiedereingeführt.
Am 11. Januar 1953 beschloss die Mitgliederversammlung die Umbenennung in „Turnverein 1910 Frankenstein“.
Am 07. März 1963 erfolgte unter der Nummer 12/20 (Zahlen werden gestrichen), Neu: 1220 die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern.
Der Verein hat seinen Sitz in Frankenstein.
- 2 Zweck, Ziele und Aufgaben
Der Turnverein 1910 Frankenstein e.V. (in der Folge TV genannt) will das Turnen in seiner Vielseitigkeit pflegen, vertiefen und als bedeutsames Mittel zur Erziehung, Gesunderhaltung und Freizeitgestaltung anbieten.
Das Angebot liegt auf amateursportlicher und kultureller Basis.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch eigene Betätigung in jedermann zugänglicher Form. Gesundes Leistungsstreben als Mittel zur Persönlichkeitsbildung und Breitenarbeit sind wesentlicher Inhalt des Turnens.
Der TV bemüht sich um die Aus- und Fortbildung geeigneter Übungsleiter. Er ist gewillt, mit Elternhaus, Schule und Kirche, mit Gemeinde und Staat sowie allen Stellen ähnlicher Zielsetzungen, zusammenzuarbeiten.
Der TV gehört den entsprechenden Dachorganisationen an. Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse derselben sind für seine Mitglieder verbindlich.
Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des TV kann jede natürliche Person werden.
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung notwendig, bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Neu: Geschäftsführende Vorstand.
Neu:
Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie Adressdaten, Alter und Bankverbindung in das vereinseigene EDV – System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die steuergesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.
Mit der Aushändigung der Mitgliedskarte wird eine Satzung des TV übergeben. (Satz wird gestrichen)
Neu: Mit dem Beitritt unterwirft sich das Mitglied der jeweils gültigen Satzung.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. (Satz wird gestrichen)
Neu: Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Vorsitzenden schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung (Satz wird gestrichen).
Neu: Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.
- 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des TV sind berechtigt, seine Einrichtungen zu benützen, an seinen Veranstaltungen und denen der Dachorganisationen nach Maßgabe der bestehenden Satzungen, Ordnungen und Beschlüssen teilzunehmen.
Sie genießen dabei Versicherungsschutz nach dem jeweils gültigen Rahmenvertrag zwischen Sportbund und Versicherungsgesellschaft.
Darüber hinausgehende oder andere Versicherungen, die der Verein zum Schutze seiner Mitglieder abgeschlossen hat, können im Bedarfsfalle nach den jeweils gültigen Bedingungen in Anspruch genommen werden.
Die Mitglieder des TV sind verpflichtet, die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse einzuhalten, insbesondere die beschlossenen Beiträge zu bezahlen.
Die Rechte ruhen, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
- 5 Verstöße und Folgen
Mitglieder, die ihre Rechte missbrauchen oder ihre Pflichten verletzen, insbesondere Ehre und Ansehen des TV schädigen, dieser Satzung zuwiderhandeln, ihre Verpflichtungen nicht oder nur unzulänglich erfüllen, Beschlüssen und Weisungen des TV nicht oder nur ungenügend nachkommen, können vom Geschäftsführenden Vorstand gerügt oder ausgeschlossen werden.
Neu: Vor der Verhängung einer Vereinsstrafe muss das Mitglied angehört werden.
Diesbezügliche Bescheide ergehen schriftlich mit Begründung und unter Einschreiben. Dem betroffenen Mitglied steht binnen einer Frist von vier Wochen vom Einschreibebriefdatum an, das Recht des Widerspruchs zu. Eine endgültige Entscheidung trifft (die nächste Mitgliederversammlung. (wird gestrichen).
Neu:
Gegen die Vereinsstrafe kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Vorsitzenden schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.
Der Ausschluss lässt die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entrichtung von Beiträgen unberührt.
- 6 Aufgabe der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Besteht für Jugendliche Familienmitgliedschaft, so endet sie mit dem 18. Lebensjahr. Liegen noch Ausbildungsverhältnisse oder Schulbesuch vor, ist dem Vorsitzenden eine schriftliche Erklärung abzugeben. Das Ende von Ausbildung und Schulbesuch ist dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderviertel jahres möglich. Er ist mindestens (drei Monate) einen Monat vorher dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären.
Rückständige und für das laufende Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen sind zu erfüllen.
Mit dem Tage des Austritts oder des Ausschlusses hört jeder Anspruch gegenüber dem Vermögen und den Einrichtungen des TV auf. Desgleichen erlischt der Versicherungsschutz.
- 7 Beiträge
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen der entsprechenden Dachorganisationen und nach den Bedürfnissen des Vereines. Sie werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beiträge sind vierteljährlich im Voraus zu entrichten und können mittels Lastschriftverfahren eingezogen werden.
Wird im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres der gesamte Jahresbeitrag bezahlt, wird ein Monatsbeitrag nachgelassen. (Satz wird gestrichen)
- 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand und
- der Geschäftsführende Vorstand
- 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (in der Folge MV genannt) ist das oberste Organ des Vereins.
Stimmrecht haben alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Vor Beginn der MV haben sich alle Mitglieder mit Vorname, Name und Geburtsdatum in eine Liste einzutragen. (Satz wird gestrichen)
Neu: Vor Beginn der MV sind die anwesenden Mitglieder namentlich zu erfassen.
Die MV findet in den ersten zwei Monaten eines jeden Jahres statt. (Satz wird gestrichen)
Neu: Die MV findet jährlich statt.
Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung sind vier Wochen vorher mitzuteilen. Die Einladungsform ist gewahrt durch Veröffentlichung im vereinseigenen Mitteilungsblatt oder im Vereinsaushängekasten oder im Amtsblatt der Verbandsgemeinde. (Der Satz wird gestrichen, hinreichend bestimmt und ergänzt).
Neu: Die Einladungsform ist gewahrt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde. Wird das Erscheinen vom Amtsblatt eingestellt, erfolgt die Einladung im Vereinsaushangkasten. Sie kann auch mit elektronischer Post erfolgen.
Anträge für die Tagesordnung müssen schriftlich eingereicht und spätestens zwei Wochen vor der MV beim Vorsitzenden eingegangen sein. Über andere Anträge kann nur mit Zustimmung der MV beraten und abgestimmt werden. Anträge auf Änderung der Satzung müssen auf der Tagesordnung stehen.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen – das ist die Summe der Ja- und Nein – Stimmen – gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Satzungsänderungen können nur mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die MV wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Über die MV ist eine Niederschrift (in gedrängter Form – wird gestrichen) aufzunehmen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. (Satz wird gestrichen)
Neu: Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
Die MV ist öffentlich, wenn sie nichts anderes beschließt.
- 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der MV obliegt:
- die Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des TV,
- die Entgegennahme der Berichte (Vorsitzender, Abteilungsleiter, (Neu: Übungsleiter), Schatzmeister, Kassenprüfer),
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,
- die Beschlussfassung über Veränderungen des Grundstücksvermögens,
- die Beschlussfassung über Art und Anzahl der Abteilungen,
- die Beschlussfassung über den Einspruch bei Ablehnung einer Aufnahme (wird gestrichen)
- die Beschlussfassung über einen Widerspruch bei Ausschluss (wird gestrichen)
- die Beschlussfassung über Beiträge,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines,
- die Beschlussfassung über die Ehrungsordnung, (wird gestrichen)
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer bzw. deren Stellvertreter,
- die Bestätigung der Abteilungsleiter und der Geschäftsordnung.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren im Wechsel gewählt.
In geraden Jahren:
Der Vorsitzende, der Schatzmeister, Neu: bis zu zwei Beisitzer.
In ungeraden Jahren:
Der stellvertretende Vorsitzende, Neu: bis zu zwei Beisitzer.
Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Abstimmungen und Wahlen werden per Akklamation oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim mit Stimmzetteln durchgeführt werden, wenn mindestens zehn anwesende stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
Wahlen erfolgen auf Vorschlag. Liegen mehrere Vorschläge vor, muss schriftlich gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses nicht berücksichtigt.
Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. ( Satz wird gestrichen)
Neu: Die Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
- 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche MV einberufen. Er muss sie einberufen, wenn sie ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
Im Übrigen wird sinngemäß wie bei ordentlichen MV verfahren.
- 12 Vorstand und Geschäftsführender Vorstand
Den Vorstand bilden:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister und
- vier Beisitzer (wird gestrichen). Neu: bis zu vier Beisitzer
Dem Vorstand obliegen die Führung der Geschäfte des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der MV und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand kommt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Zu den Sitzungen ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer achttägigen Frist, mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Bei Eilentscheidungen ist eine kürzere Frist möglich. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, sie sind nichtöffentlich.
Über alle Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Leiter der Sitzung und (dem Schriftführer zu unterzeichnen – wird gestrichen).
Neu: einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
Sie muss mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Vorstandsmitgliedern vorgelegt werden (Satz wird gestrichen).
Der Vorsitzende kann bei Bedarf fach- und sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, sie ist von der MV zu bestätigen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussfassungen erfolgen wie bei der MV.
Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, kann der verbliebene Vorstand neue Vereinsmitglieder kommissarisch bis zur nächsten Wahl berufen.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Der Geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Geschäftsführende Vorstand nimmt die Aufgaben der laufenden Verwaltung wahr und trifft notwendige Eilentscheidungen zwischen den Sitzungen des Vorstandes.
Zur rechtswirksamen Vertretung des Vereines ist das Zusammenwirken von zwei der vorgenannten Personen notwendig. (Satz wird gestrichen).
Neu: Zur rechtswirksamen Vertretung des Vereines genügt eine der vorgenannten Personen vom Geschäftsführenden Vorstand nach einem entsprechenden Auftragsbeschluss des Vorstandes.
- 13 Die Kassenprüfung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Kasse des Vereins wird jährlich vor der MV durch die Kassenprüfer oder deren Stellvertreter geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der MV einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
- 14 Abteilungen des Vereins
Anzahl und Art der Abteilungen beschließt die MV.
Die Abteilungsleiter werden durch den Vorstand in Verbindung mit der Zustimmung der Abteilung gewählt und (Neu: bei Veränderungen) durch die MV bestätigt.
Der Abteilungsleiter bestimmt die Arbeit innerhalb seiner Abteilung. Er ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
- 15 Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Neu:
Die Mitglieder des Vorstands und sonstige Funktionsträger üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne
von § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- 16 Geschäftsstelle
Zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Vereinsgeschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.
Über die Einrichtung und den Einsatz eines Geschäftsführers entscheidet der Vorstand.
- 17 Ehrungen
Verdienstvolle Mitglieder des TV sowie andere Persönlichkeiten, die sich um den TV besonders verdient gemacht haben, können gemäß der (von der MV zu beschließenden Ehrungsordnung geehrt werden) (wird gestrichen).
Neu: vom Vorstand zu beschließenden Ehrungsordnung geehrt werden.
- 18 Auflösung des Vereins
Der Verein hört auf zu bestehen, wenn ihm weniger als sieben Mitglieder angehören.
Die Auflösung kann nur von einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen MV mit einer Mehrheit von ¾ Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Frankenstein, die es unmittelbar und ausschließlich
(für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Turnens im Sinne des § 2 zu verwenden hat. (wird gestrichen)
Neu: nur zur Förderung des Turnens im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
- 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am XX.XX.XXXX von der MV beschlossen.
Sie tritt mit der Beschlussfassung (wird gestrichen) in Kraft.
Neu: Eintragung ins Vereinsregister
Vorsitzender Stellvertretende Vorsitzende Schatzmeister